Weitere Entscheidung unten: EuGH, 07.02.2013

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08   

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BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08 (https://dejure.org/2013,19620)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08 (https://dejure.org/2013,19620)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 3167/08 (https://dejure.org/2013,19620)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Ausgleich zwischen dem Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers einerseits und des Offenbarungsinteresses des Versicherungsunternehmens andererseits

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 213 VVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Ausgleich zwischen dem Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers einerseits und des Offenbarungsinteresses des Versicherungsunternehmens andererseits - hier: Berufsunfähigkeitsversicherung - Obliegenheit des ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Verfassungsgemäßheit der von einer Versicherung vom Versicherungsnehmer geforderten Entbindung von der Schweigepflicht / Datenschutz

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Umfang der Einzelermächtigungen hinsichtlich Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht und Obliegenheitsverpflichtungen bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die informationelle Selbstbestimmung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Ausgleich zwischen dem Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung des Versicherungsnehmers einerseits und des Offenbarungsinteresses des Versicherungsunternehmens andererseits - hier: Berufsunfähigkeitsversicherung - Obliegenheit des ...

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 12; VVG § 213; EGVVG Art. 1 Abs. 2
    Schutz der informationellen Selbstbestimmung der VN bei nicht durch § 213 VVG geregelten Versicherungsverhältnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1
    Umfang der Einzelermächtigungen hinsichtlich Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht und Obliegenheitsverpflichtungen bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Hinblick auf die informationelle Selbstbestimmung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die versicherungsrechtliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsdatenschutz - Versicherter muss nicht gleich alles offenbaren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein unbeschränktes "Abschöpfen" von Gesundheitsdaten im Versicherungsfall

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übermittlung persönlicher Daten zur Abwicklung und Prüfung eines Versicherungsfalls sind auf das hierfür Erforderliche zu begrenzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht

  • auw.de (Kurzinformation)

    Kein universelles Auskunftsrecht der Versicherer!

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Schweigepflicht - Karlsruher Richter stärken Patientendatenschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Informationsinteresse von Versicherungen hat Grenzen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht stärkt Datenschutz gegenüber Versicherern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht zum Datenschutz im privaten Versicherungsrecht - Versicherte müssen Möglichkeit zur informationellen Selbstbestimmung bei Schweigepflichtsentbindungen haben

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Recht des Versicherten auf Nichterteilung von Gesundheitsauskunft gestärkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3086
  • ZIP 2013, 63
  • VersR 2013, 1425
  • VersR 2014, 553
  • WM 2013, 1772
  • DÖV 2013, 818
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.

    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten - hier seiner Gesundheitsdaten - selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 84, 192 ).

    Dieses Recht entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und strahlt so auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften aus (BVerfGE 84, 192 ).

    Verkennt ein Gericht, das eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 ).

  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02

    Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; BVerfGK 9, 353 ; stRspr).

    Hat aber in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, so ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 114, 1 ; BVerfGK 9, 353 ).

    In einer solchen Situation wird das verfassungsrechtlich gebotene Schutzniveau unterschritten, wenn die Gerichte den Versicherungsvertrag so auslegen, dass die Versicherten eine Obliegenheit trifft, eine umfassende Schweigepflichtentbindung abzugeben, die es dem Versicherungsunternehmen ermöglicht, "sachdienliche Auskünfte" bei einem nicht konkret bestimmten Personenkreis von Ärzten, Krankenhäusern, Krankenkassen, Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträgern, Behörden und Arbeitgebern einzuholen (vgl. BVerfGK 9, 353 ).

    Die Vertragsbedingungen der Versicherer sind - jedenfalls hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Konditionen - praktisch nicht verhandelbar (BVerfGK 9, 353 ; vgl. - für die Lebensversicherung - BVerfGE 114, 73 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.

    a) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89 ).

    Hat aber in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, so ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. BVerfGE 103, 89 ; 114, 1 ; BVerfGK 9, 353 ).

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    a) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 103, 89 ).

    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; BVerfGK 9, 353 ; stRspr).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; BVerfGK 9, 353 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Ihrer Beurteilung und Abwägung von Grundrechtspositionen im Verhältnis zueinander kann das Bundesverfassungsgericht nur dann entgegentreten, wenn eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 54, 148 ; BVerfGK 9, 353 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten - hier seiner Gesundheitsdaten - selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 84, 192 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.
  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BVerfG, 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08
    Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Privatrechtswirkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 84, 192 ff.) und der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Inhaltskontrolle von Verträgen (vgl. BVerfGE 81, 242 ff.; 89, 214 ff.; 103, 89 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt.
  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, unabhängig davon, ob die Daten bei einem Dritten (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 43; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]) oder beim Grundrechtsträger selbst (vgl. BVerfGE 65, 1, 45) erhoben werden.

    Vielmehr steht dem Interesse des Versicherungsnehmers an informationeller Selbstbestimmung das ebenfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit durch Art. 12 GG ebenfalls grundrechtlichen Schutz genießt (Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 31; BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 21]).

    (b) Dabei ist einerseits dem berechtigten Interesse des Versicherungsnehmers Geltung zu verschaffen, dass keine Daten erhoben werden, die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über den Versicherungsnehmer gewähren (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2016 - IV ZR 292/14, VersR 2016, 1173 Rn. 32; BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 27]).

    Denn damit wäre der Versicherer im Ergebnis bis zu einem eventuellen Einlenken des Versicherungsnehmers faktisch leistungsfrei, obgleich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Versicherte einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden können, um des informationellen Selbstschutzes willen die Leistungsfreiheit des Versicherers hinzunehmen (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 39; VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 25]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Zeitpunkt der Datenerhebung oft noch nicht möglich ist, sicher zu beurteilen, auf welche Tatsachen es bei der Beurteilung der Leistungspflicht am Ende ankommt (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1427 [juris Rn. 22]; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 Rn. 22; Fricke, VersR 2009, 297, 300).

    Kann der Umfang der Datenerhebung nicht von vornherein auf entsprechende Informationen beschränkt werden, weil dem Versicherer noch unbekannt ist, worauf er sein Augenmerk zu richten hat, so erstreckt sich die Obliegenheit des Versicherungsnehmers zunächst auf die Einholung solcher weniger weitreichender und persönlichkeitsrelevanter Vorinformationen, die dem Versicherer eine Konkretisierung ermöglichen, welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Leistungsprüfung relevant sind (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1428 [juris Rn. 29]).

    Dementsprechend geht auch die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu Recht davon aus, § 213 VVG stehe einer Datenerhebung zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers nicht entgegen (OLG Saarbrücken VersR 2013, 1157, 1161; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 213 VVG Rn. 46; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 22; Eichelberg in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 213 VVG Rn. 7; Wolf in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 213 VVG Rn. 8; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 213 Rn. 30; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 213 Rn. 13; Britz, Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch Versicherungsunternehmen bei Dritten gemäß § 213 VVG unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 2011 S. 135 f.; Reichel in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 32; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. P Rn. 33; Britz, VersR 2015, 410, 412; Fricke, VersR 2009, 297, 299 f.; Höra, r+s 2008, 89, 93; Rixecker, ZfS 2007, 556; jedenfalls soweit konkreter Anfangsverdacht vorliegt: Höra in Bruck/Möller, 9. Aufl. § 213 VVG Rn. 36; Marlow/Spuhl, Das Neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1460 f.; a.A. Egger, VersR 2012, 810, 813; ders., VersR 2014, 553, 554; ders., VersR 2014, 1304, 1306; ders., VersR 2015, 1209, 1211).

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN).
  • BGH, 13.07.2016 - IV ZR 292/14

    Krankheitskostenversicherung: Physiotherapeutische Leistungen als Behandlungen im

    Als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne dieser Vorschrift sind danach Bestimmungen in allgemeinen Versicherungsbedingungen anzusehen, die einen informationellen Selbstschutz vereiteln oder unzumutbar werden lassen (vgl. BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 33; VersR 2013, 1425, 1427).

    Denn seinem Interesse an informationeller Selbstbestimmung steht das gleichfalls erhebliche Offenbarungsinteresse des Versicherers gegenüber, das in der Vertragsfreiheit wurzelt und damit ebenfalls grundrechtlichen Schutz durch Art. 12 GG genießt (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 50; VersR 2013, 1425, 1427).

    Einerseits ist das Interesse des Versicherungsnehmers daran anzuerkennen, dass keine Daten erhoben werden, die dem Versicherer über das erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen gewähren (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1427).

    Demgemäß ist es für ihn von hoher Bedeutung, den Eintritt des Versicherungsfalles überprüfen zu können (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 51; VersR 2013, 1425, 1427).

    Aufgrund der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen ist es dem Versicherer nicht möglich, bereits in der Vertragsklausel alle Informationen zu beschreiben, auf die es für die Leistungsprüfung ankommen kann (BVerfG VersR 2006, 1669 Rn. 51; VersR 2013, 1425, 1427).

  • OLG Köln, 30.09.2016 - 20 U 83/16

    Haftung eines Berufsunfähigkeitsversicherers wegen Weitergabe eines die

    Verkennt ein Gericht, das eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2013 - 1 BvR 3167/08, NJW 2013, 3086 mwN.).
  • BVerfG, 08.06.2021 - 1 BvR 2771/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde zum Umgang der Polizeibehörden mit

    32 Art. 10 Abs. 1 GG begründet neben einem Abwehrrecht einen Auftrag an den Staat, vor dem Zugriff privater Dritter auf die dem Fernmeldegeheimnis unterfallende Kommunikation zu schützen (vgl. BVerfGE 106, 28 ; zur Schutzdimension des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 2013 - 1 BvR 3167/08 -, Rn. 19 f.; zur Ausstrahlungswirkung in das Privatrecht BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I).
  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

    Es schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis einer Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit verfügbar machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; BVerfG, VersR 2006, 1669, Rn. 27; WM 2013, 1772 Rn. 17 ff.; Senatsurteile vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94, VersR 1994, 1116, 1117 und vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90, aaO; BAG NJW 1990, 2272).

    Die Grenzen sind dann im Wege einer Gesamtabwägung der betroffenen Grundrechtspositionen auszuloten (vgl. BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG WM 2013, 1772 Rn. 17).

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 137/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung:

    Allerdings gewährt es dem Einzelnen kein unbeschränktes dingliches Herrschaftsrecht über bestimmte Informationen, sondern findet seine Grenze in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, AfP 2014, 58 Rn. 13; BVerfGE 84, 192, 195; BVerfG, WM 2013, 1772, 1773 f.).
  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

    Denn allein der Umstand, dass in ihnen möglicherweise nur einzelne Auskunftsstellen benannt waren, macht sie noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen ließen, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können sollte (vgl. BVerfG VersR 2013, 1425, 1428).
  • BGH, 26.04.2017 - IV ZR 126/16

    Private Rentenversicherung mit Versorgung in Form von Witwenrente:

    (2) Ob demgegenüber durchgreifende Interessen des Beklagten betroffen (vgl. MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 77) sind und inwieweit ihm grundrechtlicher Schutz mit Blick auf seine Vertragsfreiheit als Unternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2013, 3086 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 42) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrages im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt, lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Parteien sowie den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
  • OLG Brandenburg, 17.04.2019 - 11 U 137/17

    Fälligkeit der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Die zuvor umstritten gewesene Frage, ob dazu auch solche Nachforschungen gehören, die klären sollen, ob der jeweilige Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss seine vorvertraglichen Anzeigeobliegenheiten im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG ordnungsgemäß erfüllt hat, ist nach der Entscheidung des BGH, Urt. v. 22.02.2017 - IV ZR 289/14, LS 1 und Rdn. 15 ff. (juris = BeckRS 2017, 103376), die während der Dauer des vorliegenden Rechtsstreits erster Instanz erging, zu bejahen; ebenso erstreckt sich darauf - unabhängig von einer konkreten Verdachtslage - die sogenannte Auskunfts- und Belegobliegenheit des Versicherungsnehmers gemäß § 31 Abs. 1 VVG, wobei zum Ausgleich zwischen den - widerstreitenden - berechtigten Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen beider Seiten eine gestufte, mit einem Dialog vergleichbare Datenerhebung erforderlich werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08, Rdn. 20 ff., juris = BeckRS 2013, 54218; BGH aaO LS 2a und 2b sowie Rdn. 37 ff).
  • BVerwG, 26.05.2014 - 2 B 69.12

    Freiwilliger Polizeidienst; Polizeidienstfähigkeit; ärztliche Untersuchung;

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 138/13

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung:

  • KG, 08.07.2014 - 6 U 134/13

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Ausschluss der Fälligkeit von

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 99/11

    Erfolgslose Verzögerungsbeschwerde wegen der Dauer eines

  • KG, 04.07.2014 - 6 U 30/13

    Private Krankenversicherung: Umfang der Obliegenheit zur Untersuchungsduldung

  • BVerwG, 21.02.2014 - 2 B 24.12

    Dienstunfähigkeitsfeststellung; Verpflichtung zur Entbindung von der ärztlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 1 A 1314/19

    Dienstunfähigkeit; Ruhestand; Vermutung; Aufklärungsmaßnahmen;

  • OLG Düsseldorf, 27.10.2017 - 4 U 145/16

    Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nach Versterben des

  • OLG Saarbrücken, 26.02.2020 - 5 U 57/19

    1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen,

  • LG Berlin, 18.08.2021 - 23 O 180/18

    Übersendung eines Leistungsantragsformulars mit rechtswidrig geforderter

  • VG Frankfurt/Main, 13.08.2019 - 9 L 2471/19

    Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist isoliert angreifbar

  • VG Kassel, 28.11.2014 - 1 K 487/13

    Rechts der Landesbeamten, Versetzung in den Ruhestand wegen

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Rechtsprechung
   EuGH, 07.02.2013 - C-543/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,977
EuGH, 07.02.2013 - C-543/10 (https://dejure.org/2013,977)
EuGH, Entscheidung vom 07.02.2013 - C-543/10 (https://dejure.org/2013,977)
EuGH, Entscheidung vom 07. Februar 2013 - C-543/10 (https://dejure.org/2013,977)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Refcomp

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • EU-Kommission

    Refcomp

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • IWW
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Art. 23 EuGVVO

  • rechtsportal.de

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Auslegung von Art. 23 - Gerichtsstandsvereinbarung in einem zwischen dem Hersteller und dem ursprünglichen Erwerber eines Gegenstands ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln in einer EU-Lieferkette

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Parteien geschlossenen wurden, kann eine Gerichtsstandsvereinbarung, die in dem zwischen dem Hersteller und dem Erwerber eines ...

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung bei "Lieferketten"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gerichtsstandsvereinbarungen in der Lieferkette

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung bei "Lieferketten"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstandsvereinbarungen im Wirtschaftsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtsstandsvereinbarung nur mit Zustimmung auf Dritte übertragbar - In Vertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Hersteller und ursprünglichem Erwerber kann späterem Erwerber nicht entgegengehalten werden

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln in einer EU-Lieferkette (IBR 2013, 1346)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de cassation - Auslegung von Art. 5 Nr. 1 und Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3086
  • EuZW 2013, 316
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Entfaltet die Gerichtsstandsvereinbarung ihre Wirkungen gegenüber dem späteren Erwerber bzw. seinem Versicherer, auf den seine Rechte übergegangen sind, selbst wenn Art. 5 Nr. 1 der Verordnung auf die Klage des späteren Erwerbers gegen den Hersteller nicht anwendbar sein sollte, wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, Slg. 1992, I-3967, entschieden hat?.

    Aus denselben Gründen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ebenfalls autonom auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil Handte, Randnr. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr hat er im Zusammenhang mit einer Haftungsklage des späteren Erwerbers einer bei einem Zwischenhändler gekauften Ware gegen deren Hersteller festgestellt, dass zwischen dem späteren Erwerber und dem Hersteller keine vertragliche Beziehung besteht, da dieser gegenüber dem späteren Erwerber keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist (Urteil Handte, Randnr. 16).

    In einem solchen Fall können sich die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien von Vertrag zu Vertrag unterscheiden, so dass die vertraglichen Ansprüche, die der spätere Erwerber gegen den unmittelbaren Verkäufer geltend machen kann, nicht notwendigerweise dieselben sind wie die, die der Hersteller in seinen Beziehungen zum ersten Käufer vereinbart hat (Urteil Handte, Randnr. 17).

    Außerdem ist eine Übereinstimmung der nationalen Rechtsordnungen, wie sie in Bezug auf die Wirkungen der Übertragung des Konnossements auf einen Dritten besteht, bei das Eigentum übertragenden Verträgen, bei denen die Beziehungen zwischen dem Hersteller und dem späteren Käufer in den Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefasst werden, nicht gegeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Handte, Randnr. 20).

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die im Urteil Handte für die Zwecke der Anwendung der Zuständigkeitsregeln der Verordnung festgestellte nichtvertragliche Natur der dem späteren Erwerber eines Gegenstands nach dem nationalen Recht eröffneten Direktklage gegen den Hersteller auf die Rechtsfolgen einer Gerichtsstandsvereinbarung auswirkt, die in dem zwischen dem Hersteller und einem Erwerber der vorgelagerten Absatzstufe geschlossenen Vertrag enthalten ist.

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.

    Umgekehrt muss das angerufene Gericht, wenn das anwendbare nationale Recht kein solches Substitutionsverhältnis vorsieht, prüfen, ob der Dritte der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zugestimmt hat (Urteil Coreck, Randnr. 26).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    23 Abs. 1 der Verordnung ist also dahin auszulegen, dass mit dieser Bestimmung - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel - sichergestellt werden soll, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteile MSG, Randnr. 17, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, Slg. 1999, I-1597, Randnr. 19).

    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Zur Auslegungsmethode, die im Hinblick auf diese beiden Bestimmungen zu bevorzugen ist, hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens festgestellt, dass der dort verwendete Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" in Anbetracht der Ziele und der allgemeinen Systematik des Übereinkommens und damit auch der Verordnung und zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates zu verstehen ist, sondern als autonomer Begriff (vgl. Urteil vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C-214/89, Slg. 1992, I-1745, Randnrn.

    So hat der Gerichtshof anerkannt, dass bei einem Aktionär, der der Satzung einer Aktiengesellschaft beitritt, davon auszugehen ist, dass er einer darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung zugestimmt hat, weil dieser Beitritt sowohl zwischen dem Aktionär und der Aktiengesellschaft als auch zwischen den Aktionären untereinander Beziehungen begründet, die als vertraglich anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne zu Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens Urteil Powell Duffryn, Randnrn.

  • EuGH, 19.06.1984 - 71/83

    Tilly Russ / Nova

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Zwar hat der Gerichtshof auch - in Bezug auf Seefrachtverträge - festgestellt, dass eine in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung einem Dritten entgegengehalten werden kann, soweit diese Klausel zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter als gültig anerkannt wurde und der Drittinhaber nach dem anwendbaren nationalen Recht durch den Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist (vgl. Urteile vom 19. Juni 1984, Tilly Russ, 71/83, Slg. 1984, 2417, Randnr. 24, Castelletti, Randnr. 41, und vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, Slg. 2000, I-9337, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Im Übrigen hat der Gerichtshof zu Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens entschieden, dass die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine "Vereinbarung" zwischen den Parteien verlangt und das erkennende Gericht deshalb in erster Linie prüfen muss, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war (Urteil vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, Slg. 1997, I-911, Randnr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Dasselbe gilt für den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung, da die an dieser Bestimmung vorgenommenen Änderungen nur das Anknüpfungskriterium für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in Bezug auf Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen und die Erbringung von Dienstleistungen betreffen und im Übrigen das Wesen der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens unverändert lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, Slg. 2009, I-3327, Randnrn.
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 07.02.2013 - C-543/10
    Was zweitens die Auslegung der in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen der Verordnung betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Im Hinblick darauf, dass die Auslegung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, ist festzustellen, dass dies bei Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall ist (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19 und 20).

    Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine solche Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).

  • BGH, 25.03.2015 - VIII ZR 125/14

    Internationaler Warenkaufvertrag zwischen einem deutschen Vertriebsunternehmen

    b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch selbst in den Fällen, in denen die Beklagte die ihr mit der genannten Gerichtsstandsklausel übermittelten Angebote der Klägerin uneingeschränkt durch E-Mail angenommen hat, die für alle in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO genannten Abschlussvarianten zu deren Wirksamkeit erforderliche tatsächliche Willenseinigung der Parteien (vgl. EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 f. - Gasser; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, IHR 2013, 85 Rn. 26 ff. - Refcomp; jeweils mwN) verneint.

    Zugleich sollen die damit einhergehenden Formerfordernisse gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 1976 - C-24/76, Slg. 1976, 1831 Rn. 7 - Estasis Salotti; vom 14. Dezember 1976 - C-25/76, Slg. 1976, 1851, 1860 Rn. 6 - Galeries Segoura; vom 20. Februar 1997 - C-106/95, NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; vom 7. Februar 2013 - C-543/10, aaO Rn. 27 - Refcomp).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-322/14

    El Majdoub - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, rechtfertigt gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung zuständig hätte sein können, eingeräumt wird (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel-I-Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (vgl. insbesondere Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18).

    Dies ist bei Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19).

    Mit Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung soll folglich - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Ziel - sichergestellt werden, dass eine Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (vgl. Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Da Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens mit Art. 23 Abs. 1 und 2 der Brüssel-I-Verordnung identisch ist und Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung selbst nahezu denselben Wortlaut hat wie Art. 17 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, ist bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und 2 des Lugano-II-Übereinkommens die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Brüssel-I-Verordnung durch den Gerichtshof zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und 19, sowie vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 27 und 28).

    Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer "Vereinbarung" der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Was zum einen die von Art. 25 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfassten Klauseln betrifft, ergebe sich aus dem Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62), dass derartige in einem Vertrag enthaltene Klauseln ihre Wirkungen grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten könnten, die dem Abschluss des Vertrags zugestimmt hätten.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Gerichtsstandsklausel als autonomer Begriff des Unionsrechts zu verstehen, und der Grundsatz der Vertragsautonomie, auf dem Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht, ist uneingeschränkt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 14, vom 9. Dezember 2003, Gasser, C-116/02, EU:C:2003:657, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 22 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren wird in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht klargestellt, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus an einen Dritten abgetreten werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 25, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 23).

    Somit muss das erkennende Gericht zunächst prüfen, ob die Gerichtsstandsklausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss; die Formerfordernisse nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 sollen insoweit gewährleisten, dass die Einigung tatsächlich feststeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. März 2018, Saey Home & Garden, C-64/17, EU:C:2018:173, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29, und vom 28. Juni 2017, Leventis und Vafeias, C-436/16, EU:C:2017:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-345/22

    Maersk

    In einem solchen Fall muss das angerufene Gericht nicht prüfen, ob der Dritte der Klausel zugestimmt hat (Urteile vom 19. Juni 1984, Russ, 71/83, EU:C:1984:217, Rn. 24 und 25, sowie vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Umgekehrt muss das angerufene Gericht, wenn das anwendbare nationale Recht kein solches Substitutionsverhältnis vorsieht, prüfen, ob der Dritte der Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zugestimmt hat (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

    13 - Vgl. Urteile Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Für Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Brogsitter (C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19) und für Art. 23 Abs. 1 dieser Verordnung Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19).

    25 - Vgl. Urteile Coreck Maritime (C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27).

    26 - Urteil Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 - C-543/10, EU:C:2013:62.

    35 - C-543/10, EU:C:2013:62.

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 würde aber in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, Randnr. 39).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

    Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (EuGH, EuZW 2013, 316 Rn. 29 ["Refcomp"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 64 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; NZG 2018, 226 Rn. 35 ["Leventis und Vafeias"]).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel kann ihre Wirkung nämlich grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

  • BGH, 07.01.2014 - VIII ZR 137/13

    Internationales Handelsgeschäft: Wirksamkeit einer per E-Mail getroffenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-222/15

    Hőszig - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-400/13

    Sanders - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-587/15

    Lietuvos Respublikos transporto priemonių draudikų biuras -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • OLG Köln, 05.10.2018 - 6 U 84/18

    Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine Marke in einer Präsentation

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